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Auskunft der Verbandsgemeindeverwaltung zum Beginn von Verschonungsfristen

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Aus der folgenden Veröffentlichung geht hervor, ab wann die Berechnung der Verschonungsdauer beginnt. Die Anlieger sollten sich dies gut vormerken, damit sie bei eventuellen Beitragsbescheiden abwägen können, ob ein Widerspruch gegen die Festsetzung erfolgreich sein könnte. Welche Straßen zuletzt "gewidmet" wurden, geht aus dem Mitteilungsblatt Nr. 24 vom 15.06.2023 hervor!

Von: >
Gesendet: Dienstag, 25. Juli 2023 11:00
An:>
Cc: >
Betreff: WKB-Präsentation vom 19.07.2023 in Vettelschoß

 

Sehr geehrte Frau Name entfernt,
zunächst möchte ich Ihnen für die gelungene Präsentation zum Thema WKB am 19.07.2023 im Vettelschosser Forum meine Anerkennung aussprechen.

Zwischenzeitlich konnte ich mir die Präsentation herunterladen und Vergleiche hinsichtlich der Verschonungsstraßen und deren Verschonungsdauer anstellen. Hierbei habe ich mich zunächst auf die Straßen Rheinstraße, Ahrweg und Wiedstraße konzentriert. Bei den genannten Straßen ist das Ende der Verschonungsdauer mit dem 31.12.2033 angegeben.

Vor etwa einem Jahrzehnt gab es schon einmal Absichten zur Einführung des WKB in Vettelschoß. Es gründete sich damals eine Bürgerinitiative, die unterschiedliche Informationen einholte. Dazu gehörte auch ein Anlagenspiegel der Gemeinde Vettelschoß für das Jahr 2012, ausgedruckt am 28.04.2014. Eine Seite daraus, auf der Daten zu den genannten Straßen enthalten sind, füge ich in Kopie dieser Mail bei. Für alle drei genannten Straßen ist das Inbetriebnahmedatum mit 06.2001 genannt.

Soweit mir bisher bekannt, beträgt die maximale Verschonungsdauer 20 Jahre. Nun erhebt sich an Sie die Frage, wie sich bei den hier exemplarisch erwähnten Straßen eine deutlich längere Verschonungsdauer begründen lässt.

Gern erwarte ich vor Veröffentlichung im Mitteilungsblatt eine nachvollziehbare Erklärung, für die ich mich jetzt schon bedanke.

Mit freundlichen Grüßen
Name entfernt
Mitglied der FWG/FDP-Fraktion
im Gemeinderat Vettelschoß

 

Die Antwort der VG vom 22.08.2023 lautet wie folgt:
AW: WKB-Präsentation vom 19.07.2023 in Vettelschoß

Sehr geehrter Herr Name entfernt,
in der letzten Zeit hatte ich die Gelegenheit die Verschonungsstraßen der Ortsgemeinde Vettelschoß erneut zu prüfen.
Aufgrund dessen hat sich die Liste der verschonten Straßen geändert, da die Verschonungsdauer bei manchen Straßen damals nicht korrekt bewertet wurde (siehe Präsentation auf der Homepage). Hierzu ist zu erwähnen, dass es sich bei dieser Liste niemals um eine abschließende Liste handelt und hierbei kein rechtlicher Anspruch für die Bürger*innen entsteht. Diese Liste dient lediglich zum besseren Überblick und kann jederzeit an die aktuelle Rechtsprechung bzw. ggf. aufgrund von Satzungsänderungen angepasst werden.

Nun zur Ihrer Frage:
Gemäß § 12 Abs. 1 dritter Abschnitt der Ausbaubeitragssatzung WkB beginnt die Verschonungsdauer zu dem Zeitpunkt, in dem die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB bzw. für die Ausbaubeiträge nach dem KAG entstanden sind.
Die Erschließung der Straßen „Rheinstraße, Ahrweg und Wiedstraße“ erfolgte zur damaligen Zeit über einen Ablösevertrag. Die vorliegenden Verkehrsanlagen wurden im Jahr 2013 gewidmet. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht setzt die Widmung für den öffentlichen Verkehr voraus, sodass erst zu diesem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Demnach beginnt ab diesem Zeitpunkt die Übergangsregelung i. H. v. 20 Jahren. Somit werden die vorliegenden Straßen bis zum 31.12.2033 verschont.
Die tatsächliche Inbetriebnahme der Straßen ist für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht relevant.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne melden.
Mit freundlichen Grüßen aus der Region Linz
im Auftrag
Name entfernt

Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein
Fachbereich 5 – Tiefbau und Kommunale Betriebe
Wiederkehrende Beiträge, Ausbau- und Erschließungsbeiträge

Dienstgebäude: Asbacher Straße 75-95|53545 Linz am Rhein
Postanschrift: Am Schoppbüchel 5|53545 Linz am Rhein
Telefon: 02644/5601-614 | Fax: 02644/560189-614

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